Freiwillige Vormundschaft

Freiwillige Vormundschaft

Mit Gesetz Nr. 47 vom 7. April 2017 wurde festgelegt, dass die Kinder- und Jugendanwälte bzw. Kinder- und Jugendanwältinnen der Regionen Italiens und der Autonomen Provinzen von Trient und Bozen zuständig sind, freiwillige VormundInnen für nicht begleitete ausländische Minderjährige auszuwählen und auszubilden.In Anbetracht der Wichtigkeit der Rolle dieser Personen und der besonderen Vulnerabilität der Minderjährigen, denen sie beistehen, begleitet die Kinder- und Jugendanwaltschaft die VormundInnen auch bei der Ausübung ihrer Funktion und ist ein Bezugspunkt für diese.

Nach dem Grundkurs können die Privatpersonen in die Liste der freiwilligen VormundInnen eingetragen werden. Diese Liste liegt beim Jugendgericht auf.

Die freiwilligen VormundInnen unterstützen die Minderjährigen bürokratisch, leisten moralische Unterstützung und werden Mentoren für diese.
Sie begleiten die Minderjährigen bei der Quästur zur Sammlung von Dokumenten, melden sie beim Nationalen Gesundheitsdienst an, unterstützen sie bei der Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung oder eines Antrages auf internationalen Schutz und begleiten sie in diesem Falle zur Territorialkommission in Verona, sie überwachen die Aufnahme der Minderjährigen und geben ihre Einwilligung zu den medizinischen Behandlungen. Zudem treffen sie sich mit den Minderjährigen, versuchen eine Beziehung zu ihnen aufzubauen und werden Bezugspersonen für diese. Oft behalten die VormundInnen den Kontakt zu den Jugendlichen bis über deren Volljährigkeit hinaus bei.

Dokumente:

Formulare für Unterstützungsmaßnahmen für freiwillige Vormunde für u.a.M.:

Ansprechperson beim Regierungskommissariat: protocollo.comgovbz@pec.interno.it


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